Drucken

Statuten der Hornussergesellschaft Zimmerwald

LogoHGZ klein

gegründet am 13. Mai 1926
I. Name, Zweck und Mitglieder
Art. 1
Unter dem Namen "Hornussergesellschaft Zimmerwald" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 
Die Gesellschaft betreibt die Pflege und Ausübung des Hornussersportes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 
Die Gesellschaft besteht aus Aktiv-, Ehren-, Nachwuchs- und Passivmitgliedern.
Abs. 1 Aktiv- und Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung aufgenommen oder ausgeschlossen. Aktivmitglied kann werden, wer das Nachwuchsalter gemäss EHV verlassen hat. Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
Abs. 2 Nachwuchshornusser haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.
Abs. 3 Passivmitglied wird man mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages. Passivmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein über längere Zeit trotz Mahnung nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Art. 4
Austritte müssen schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Ausgetretene oder Ausgeschlossene verlieren jeden Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

II. Mittel
Art. 5
Der Verein bezieht seine Mittel aus:
- Mitgliederbeiträge
- Veranstaltungen
- Spielbetrieb
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- Zinserträge
Art. 6
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Hauptversammlung jährlich festgelegt. Für aktive Ehrenmitglieder wird ein reduzierter Mitgliederbeitrag festgelegt. Passive Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

III. Haftung
Art. 7
Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 8
Die Gesellschaft haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.
Art. 9
Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die Kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen den Verein erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

IV. Organisation
Art. 10
Die Organe der Gesellschaft sind
1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. die Rechnungsrevisoren
Art. 11
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wählt den Vorstand, bestehend aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- Beisitzer
- Spielführer
- Nachwuchsbetreuer
Die Funktionen Spielführer und Nachwuchsbetreuer können im Doppelmandat mit einer der restlichen Funktionen besetzt werden. 
Die Hauptversammlung wählt auch den Fähnrich und die beiden Rechnungsrevisoren.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren werden für drei Jahre gewählt.
Art. 12
Die Organe haben folgende Aufgaben:
Abs. 1 Der Präsident leitet die Versammlungen, vertritt die Gesellschaft in allen Angelegenheiten und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Abs. 2 Der Vizepräsident tritt bei Abwesenheit des Präsidenten in dessen Funktion. In Abwesenheit des Sekretärs führt er das Protokoll.
Abs. 3 Der Sekretär führt bei Versammlungen das Protokoll und besorgt die Korrespondenz.
Abs. 4 Der Kassier ist für die finanziellen Belangen der Gesellschaft verantwortlich. An der Hauptversammlung hat er die Rechnung zu präsentieren, welche zuvor durch zwei Revisoren geprüft wurde.
Abs. 5 Der Beisitzer ist in der Regel Materialverwalter. Der Materialverwalter ist verantwortlich für die Pflege und Instandhaltung des ihm anvertrauten Materials. 
Abs. 6 Der Spielführer ist für alle Belange zuständig, die ein geregelter Spielbetrieb bedingt.
Abs. 7 Der Nachwuchsbetreuer ist für die Belange, die im Zusammenhang mit der Nachwuchsbetreuung und -förderung stehen, verantwortlich.
Abs. 7 Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
Art. 13
Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. An dieser werden u.a. die folgenden Traktanden behandelt:
- Wahl des Stimmenzählers
- Protokoll
- Kassabericht / Jahresbeitrag
- Jahresbericht des Präsidenten
- Ein- und Austritte
- Wahlen
- Tätigkeitsprogramm
- Delegierte
- Auszeichnungen
- Verschiedenes
Ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder ein Drittel der Aktivmitglieder einberufen werden.
Art. 14
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden durch das einfache Mehr dieser Mitglieder gefasst.
Art. 15
Jedes Mitglied muss sich bei Bedarf der Gesellschaft als Vorstandsmitglied für eine Amtsdauer zur Verfügung stellen. Zudem ist jedes Mitglied verpflichtet, beim Unterhalt des Spielplatzes, der Hütte und des Materials aktiv mitzumachen sowie sich bei Bedarf am Materialtransport zu beteiligen.
Art. 16
Für aussergewöhnliche Leistungen eines Mitgliedes, kann dieses von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 17
Wenn die Mitgliederzahl unter sechs gesunken ist, kann die Gesellschaft aufgelöst werden. Gründet sich innerhalb von zwanzig Jahren keine neue Hornussergesellschaft, so können die Ortsvereine über das Vereinsvermögen verfügen.

V. Schlussbestimmungen
Art. 18
Eine Revision der Statuten kann stattfinden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen, oder auf Antrag des Vorstandes.
Art. 19
Diese Statuten treten mit der Annahme an der Hauptversammlung in Kraft. Frühere Statuten werden aufgehoben.

Oberbütschel, 25.1.2013 

Der Präsident: Markus Zingg
Der Sekretär: Roman Dreier